Mittwoch, 19. Oktober 2016

SGB VIII Novellierung - was kann passieren, wenn der Entwurf durchkommt?

Antwort auf einen Blogbeitrag. 

Lieber Herr L.
Sie fragen, was denn so Schlimmes passieren könnte, wenn der geplante SGB VIII Entwurf durchgeht. 

Ich werde versuchen, Ihnen darauf eine Antwort zu geben. 
Ich weiß, dass der Entwurf sich für einen Laien vielleicht ganz passabel anhört: Toll: neue Spielräume werden gewährt, endlich wird mal niedrigschwellig gearbeitet, die freien Träger können nicht mehr hemmungslos Maßnahmen hinausziehen, um daran weiter Geld zu verdienen......
Auch  viele FachkollegInnen der Kinder- und Jugendhilfe lassen sich von solchen Versprechungen und Luftblasen täuschen. 
Deshalb hier meine Antwort auf ihre direkten Fragen, für die ich mich sehr bedanke!

  1. Welche bereits jetzt praktizierten illegalen Verfahrensweisen und Entscheidungen sollen durch die Novelle legalisiert werden? Wer verantwortet diese und wer hat und hatte konkrete Nachteile daraus?

Zum Beispiel:

  • Gewährung von intensiver Hilfe nur bei Kindeswohlgefährdung
  • Hilfe wird mit dem Argument verweigert, das Problem sei nicht schwer genug
  • Hilfe wird abgebrochen, bevor sie greifen können
  • Eltern und Kinder nicht mehr am Hilfeplanungprozess beteiligt, es reicht dem Gesetz, wenn sie
  • Beschäftigung von Nicht-Professionellen für sozialpädagogische Aufgaben
  • Reduzierung der sozialpädagogische Familienhilfe auf Fallmanagement
  • Einstellung von Hilfen, wenn die Klienten angeblich ihre Mitwirkungspflicht nicht deutlich zeigen, auch dann, wenn wieterhin Hilfebedarf besteht
  1. Mit welchen Vorschlägen könnte die Kritik an Begriffsblasen in die Verbesserung der Novelle umgemünzt werden?

Die Begriffblasen lassen sich nicht verwenden, sondern nur enttarnen. Begriffe dienen nicht zur Klärung, sind nicht fachlich abgeleitet, sondern haben eine manipulative Funktion:

Sie dienen dazu, Stimmung zu machen (z.B. die ständige Wiederholung des Begriffes „stark“ in allen nur möglichen Zusammenhängen –„ starke Kinder, starke Jugendhilfe, starke Leistungen“ etc – ohne je zu erklären, was Stärke hier bedeuten soll.

Sie unterstellen, dass man an alte sozialpädagogische Themen angeknüpft hat
z.B. wie die ganze Verherrlichung der Sozialraumorientierung, die scheinbar die alte Gemeinwesenarbeit aufgreift , aber in der Regel  funktionalisiert wird, um intensive individuelle Hilfen zu diskreditieren, überflüssig zu machen und das restriktive Finanzierungkonzept durchzusetzen.

Sie deuten problematisch Absichten ins Positive um
wie z.B. der Begriff „Spielraum für den öffentlichen Träger“, der dem unbedarften Leser den Eindruck erweckt, hier hätte sich etwas gelockert, sei unbürokratischer geworden. Gemeint ist: mehr Möglichkeiten zu Willkür und zu unfachlichen Entscheidungen durch den – nicht mehr kritisierbaren und omnipotenten öffentlichen Träger.

Sie versuchen, neue Tatsachen zu behaupten und sie dann mandala-artig zu vertreten
wie die Begriffszusammensetzung „soziale Effizienz“, die den Eindruck erwecken soll, etwas Soziales könne effizient sein,

Sie versuchen alte Begriffe zu diskreditieren
wie z.B.  den Begriff „Hilfe“, den sie mit Wohlfahrt und einer angeblich völlig willkürlichen und zufälligen Unterstützungshandlung zusammenbringen und ihm den Leistungsbegriff entgegenstellen, der angeblich besser ist, weil er berechnet werden kann. Frage Berechnen Sie mal „Menschenwürde!“

Sie versuchen durch neue Begriffe neue Konzepte einzuführen,
aus Sozialpädagogischer Hilfe wird sozialpädagogische Begleitung. Begleitung ist etwas anderes und nicht sozialpädagogisch Typisches, auch weit weniger Anspruchsvolles als „Helfen“

  1. Welche Hilfen werden durch die Definition als Leistungsanspruch des Kindes konkret entfallen oder schlechter? Für wen?

Geändert hat sich die Rolle der sorgeberechtigten Eltern. Sie traten im bisherigen Recht als Partner der Jugendhilfe auf. Jetzt sind sie in den wenigen Hilfen, die extra für sie gemacht wurden, keine Partner mehr, die Unterstützung bekommen für eine schwierige gesellschaftlich notwendige Aufgabe, sondern KlientInnen, die Defizite zeigen und denen man anbietet, an ihren Defiziten zu arbeiten.

Darüber hinaus ist im Gesetzentwurf die Rolle von Eltern, Erziehung, Beziehung zwischen Eltern und Kind völlig an den Rand gedrängt worden. Die neuen Hilfen haben alle den Fokus: Förderung, insbesondere für die Schule. Diese Hilfe kann ohne weitere Schwierigkeiten an den Familien, insbesondere an den sogenannten bildungsfernen Familien  vorbei geleistet werden. Die Eltern werden marginalisiert, entwertet und entmachtet.

Als sorgeberechtigte Eltern vertreten sie den Rechtsanspruch ihrer Kinder. Wenn sie in dieser geschwächten Position sind, werden sie sich gegenüber dem Jugendamt noch vorsichtiger verhalten und z.B. bestehende Hilfebedarfe ihrer Kinder nicht zum Anlass nehmen, sich im Jugendamt Hilfe zu holen. 
Kleine Kinder, genauer gesagt Kinder vor dem 10. Lebensalter werden sich nicht allein ans Jugendamt wenden. 
Durch die neue Regelung wird möglicherweise der Hilfebedarf einfach dadurch verkleinert, weil niemand den Bedarf sieht und anmeldet. Das heißt, die Kinder sind schutzloser.

Zudem wird durch diese Konstruktion ein Keil zwischen Eltern und Kinder getrieben. Es wäre sinnvoll, die Eltern und die Kinderrechte zu stärken, statt einfach die Eltern rauszukicken.

Wenn der systemische Familienzusammenhang nicht mehr ernsthaft im Fokus einer Fallbearbeitung steht, wird die Hilfe scheitern oder wenig erfolgreich sein, da ein ganz großer Teil der auftretenden Probleme mit dem Familiensystem zusammenhängen.

  1. Welche konkreten Nachteile enthält § 28 der Novelle „Leistungen zur Verselbstständigung des jungen Volljährigen“ für Jugendliche bis 21 Jahre? Welche verbindlichen Regelungen gab es bisher?

Bisher musste die Fortsetzung einer bestehenden Jugendhilfemaßnahme von den demnächst Volljährigen beantragt werden. Das war an der Schwelle vom 18. Bis zum 19. Lebensjahr kein Problem. Die Hilfen liefen dann bis 21 und konnten in begründeten Fällen bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Anmerkung: Schätzungsweise 80 der Jugendlichen, die Jugendhilfe bekommen, können mit Erreichung ihres 18. Geburtstags weder seelisch noch kognitiv als erwachsen bezeichnet werden.

Für Jugendlichen, die schon 18 und älter sind, die aber erst dann für sich Jugendhilfe brauchen (oder auch zulassen) bestand bisher die Möglichkeit, diese neue Jugendhilfe-Unterstützung zu beantragen. Es war durchaus üblich, diese neuen Hilfen zu gewähren, wenn die jungen Erwachsenen noch nicht die Reife eines Erwachsenen aufweisen. An dieser Stelle z.B. werden seit Jahren in so manchem Amt die Jugendlichen rechtswidrig zum Sozialamt weitergeschickt. Die Ermöglichung einer neuen Hilfe für einen jungen Volljährigen war rechtens und faktisch auch durchaus oft Realität.

Im Gesetzentwurf ist davon die Rede, dass die Verlängerung und vor allem ein Neueinstig nach dem 18. Geburtstag nur noch in ganz besonderen Ausnahmen möglich sein wird. (Hinweis, die unbegleiteten Flüchtling sind oft schon 18. Sie haben in der Mehrheit Traumata von der Flucht oder der Zeit davor zurückbehalten, bräuchten also dringend eine intensive sozialpädagogische oder psychotherapeutische Betreuung. Hier dann nur in besonderen Ausnahmefällen zu zahlen, geht an dem Problem vorbei. Aber man will sich genau diesen Kostenfaktor vom Halse halten. )

  1. Durch welche konkreten Änderungen wird aus § 36a „Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung“ die Herrschaft des Jugendamtes im § 36a „Leistungsauswahl“ der Novelle? Welche bestehenden Beschwerderechte werden konkret ausgehebelt?

Der neue Entwurf bläht den § 36 auf und beschreibt minutiös, was die öffentliche Jugendhilfe zu leisten habe. 
Alle Entscheidungen, nicht nur ob Leistungen gewährt werden, auch welche gewährt werden sollen und  wie lange und welche wann wieder beendet werden etc. liegen ausschließlich beim Jugendamt. Noch deutlicher als der Gesetzentwurf selbst spricht die Begründung hier eine klare Sprache: Das Jugendamt als öffentliche Jugendhilfe soll absolut und ohne weitere Mitwirkung von Freien Trägern und KlientInnen in diesem Feld herrschen können.

Bisher waren laut Gesetz Eltern und Betroffene beteiligt. Der Paragraph36  hieß: Beteiligung und Hilfeplanung) Jetzt beschreibt § 36 nur noch ein Verwaltungsverfahren, das bestimmte fachliche Schritte derart standardisiert vorschreibt, dass man beinahe Maschinen damit beauftragen könnte. Die Kompetenz eines studierten Sozialarbeiters, der nicht nach Schema F, sondern nach fachlichen Überlegungen entscheidet, ist hier nicht mehr gewünscht.

Hinzu kommt, dass der öffentliche Jugendhilfeträger gleichzeitig nicht nur die Befugnis erhält, den Rechtsanspruch zu umgehen und Probleme mit niedrigschwelligen, schon vorhandenen Angeboten, vor allem mit Gruppenangeboten statt einer individuell zugeschnittenen Hilfe, also  der eigentlichen Erziehungshilfen zu gewähren, er ist per Gesetz sogar dazu verpflichtet, sich so zu verhalten. 
Und es wird deutlich formuliert, dass an diesen Entscheidungen in Zukunft keiner, weder Betroffene, noch Fachkräfte, noch freie Träger, noch Schiedsstellen und sogar auch die Gerichte nichts ändern können sollen.

Das Jugendamt kann die Erziehungshilfelandschaft mit ihren relativ intensiven und individuellen ambulanten Hilfen bzw. die jetzt als Leistungen zu Teilhabe und Entwicklung deklarierten Leistungen auf diese Weise einfach umgehen und verschwinden lassen.

Die freien Träger werden ebenfalls nur marginal an diesem Prozess beteiligt. Das heißt: sie bekommen Aufträge, die bis ins Kleinste die Erbringung ihrer Leistung – zumindest formal – vorschreibt. Ihre eigene fachliche Kompetenz wird nicht abgerufen und genutzt.

  1. Welche Kritikpunkte an der Novelle betreffen Nachteile
    a) für das Kind
    b) für den Sorgeberechtigten
    c) für den Nichtsorgeberechtigten
    d) für sonstige Angehörige
    e) für den Leistungserbringer?

Sollte der Gesetzentwurf in Kraft treten

bedeutet das für Kinder, dass sie oft gar nicht mehr in den Genuss von Unterstützungen kommen, weil niemand sie einfordert. Wenn Hilfen laufen, werden die so knapp gehalten, dass sie nichts Nachhaltiges bewirken können und nur zu einem oberflächlichen Output führen, der letztlich nichts zu bedeuten hat. Die möglichen Hilfen werden in vielen Fällen zu kurz sein, zu oberflächlich, zu wenig auf die Kernprobleme eingehen können und dabei einseitig die Frage der schulischen Förderung behandeln. Das wird die Fälle von Kindeswohlgefährdung vermehren, wird Kinder in psychosomatische Krankheiten hineintreiben, wird im Jugendalter dazu führen, dass man diesen ehemaligen Kindern kaum noch wirklich helfen kann usf.

Für Jugendliche bedeutet der neue Gesetzentwurf, dass die Chancen, lang genug und vor allem auch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres Hilfe zu bekommen, drastisch sinken werden.
Das ist insbesondere im Hinblick auf die Flüchtlingsjugendlichen hoch riskant s.o.
Folge sind noch mehr Schulverweigerer, sind noch mehr Jugendliche, die auf der Straße leben, die sich kriminalisieren oder psychisch durch Drogen oder einfach auf Grund ihrer Lage erkranken und in den Kreislauf der Psychiatrie geraten, oder, wie es heute so schön heißt „sich radikalisieren“..

Auch aus dieser Ecke ist kein Widerstand zu erwarten. Jugendliche setzen sich schon mal für ihre Jugendzentren ein, kaum aber dafür, dass sie Hilfen bekommen, die sie immer zumindest zwiespältig sehen, u.a. weil sie in den Augen der Peers nicht gerade hoch angesehen sind.

Die Eltern, egal ob sorgeberechtigt oder nicht, geraten gegenüber dem Jugendamt zukünftig noch mehr in eine Situation, die eine Zusammenarbeit „auf Augenhöhe“ unmöglich macht.

Insbesondere der anvisierte verstärkte Wegfall von Familienhilfen bei Alleinerziehenden Transferleistungsempfängerinnen wird zu einem Anstieg von familiären Spannungen und Katastrophen führen und auch dazu, dass Heimeinweisungen ansteigen, statt weniger zu werden.

Die spezifischen Elternhilfen des Gesetzentwurfs werden nur gewährt, wenn das Kind schon Leistungsempfänger ist. Das heißt, die Unsicherheit einer Mutter, die gerne Hilfe und Unterstützung bei der Erziehung, in der Alltagsbewältigung usw. hätte, kann nicht zu einer Jugendhilfemaßnahme führen. Vielmehr muss erst das Kind Probleme aufweisen. Das ist ein Schlag gegen jede weitsichtige, präventive und nachhaltige Kinder- und Jugendhilfe.

Sie bleiben als Sorgeberechtigte weiterhin die Vertreterinnen ihrer Kinder. Da aber ihr Rechtsanspruch selbst nicht mehr gegeben ist, werden sie noch weniger Hilfe für sich suchen, denn sie sind nun wieder den Schuldvorwürfen ausgesetzt und der Kritik, schlechte Eltern zu sein und etwas sozusagen nachholen zu müssen.
Entsprechen noch geringer wird der Einfluss von nicht sorgeberechtigten Eltern und Angehörigen sein

Eltern können nicht beurteilen, ob ihnen wirklich Hilfe „zu steht“ und sie können auch nicht eine Aussage darüber treffen, ob das, was man ihnen als  Hilfe anbietet, das ist was notwendig und auch möglich wäre. Sie sind hier halbwegs souveräne Partner wie Eltern in der Schule. Das waren sie zwar in der Jugendhilfe noch nie wirklich. Noch immer wird das Jugendamt als der alte „Kinderklau“ gesehen. Aber zwischenzeitlich sah es durchaus mal sie aus, dass Eltern selbstbewusst und souverän Hilfe für sich reklamieren konnten. So verstand sich das KJHG.

Die Leistungserbringer – wer ist damit gemeint?

Interessant, das hier nicht zwischen den freien Trägern und den mit den Klienten arbeitenden SozialpädagogInnen unterschieden wird.

Die freien Träger werden sich weiterhin untereinander in Konkurrenz begeben und nach jedem Happen schnappen, der ihnen von der öffentlichen Jugendhilfe angeboten wird, denn es wird für sie weniger zu tun geben. Viele Träger werden versuchen, sich in den neuen, favorisierten Feldern zu etablieren, z.B. in der Schulbegleitung, in der regionalisierten Gruppenarbeit. Sie müssen sich am Leben, am Existieren erhalten. Wenn sie sich gegen die Veränderungen wehren, kann es passieren, dass man sie links liegen lässt.

Aus dieser Richtung kommt bisher zwar recht viel Empörung: Die Freien Träger fühlen sich ihrer bisherigen Macht beraubt und in ihren Handlungsmöglichkeiten beschränkt und reglementiert. Ihre Kritik gilt häufig ihren eigenen Interessen als Träger und nicht so sehr den Inhalten, die die Jugendhilfe aufgedrückt bekommt.

Die praktizierenden SozialarbeiterInnen
bekommen die Veränderungen frontal und tag täglich ab. Folgen sind prekäre Arbeitsplätze, eine zum Teil unglaublich geringe Bezahlung, unseriöse Verträge und vor allem: eine hoffnungslose Arbeitsüberlastung in den Sozialen Diensten der Jugendämter und Jugendhilfeeinrichtung und der täglich erfahrene Frust darüber, dass sie Kindern und Familien und Jugendlichen nicht so und nicht in der Weise helfen können, wie sie das aus ihrer beruflichen Fachlichkeit heraus könnten und oft auch noch wollen. 
zum Beispiel:

  • Wenn jemand ein Jahr in eine Familie investiert hat und dort merkt, dass sich langsam neue Entwicklungen einstellen, der wird entsetzt sein, wenn dieser Fall plötzlich aus fiskalischen oder anderen vorgeschobenen Gründen beendet wird, lange bevor ein Ende aus seiner Sicht und Verantwortung heraus sinnvoll gewesen wäre. (An dieser Stelle wird dann in der Regel von den PolitikerInnen und Verwaltungsleuten mit Fällen argumentiert, die über drei Jahre liefen und keinen Fortschritt gebracht hätten. Solche Auswüchse kann man wahrhaftig auch anders ausschließen und unterbinden, als dadurch, dass man willkürlich und ohne Berücksichtigung fachlicher Erkenntnis (die Forschung geht von einer notwendigen Dauer von eineinhalb bis zwei Jahren für eine Familienhilfe mittlerer Problematik aus) zu berücksichtigen. So werden Auswüchse der Praxis genutzt, um die Praxis hemmungslos abzustrafen und zu stutzen).
  • Ein Sozialarbeiter, der zwar in seiner Hilfeplanung eine ganze Fülle von Zielen erfasst hat, die er mit der Familie bearbeiten soll, der aber in der Woche gerade mal die Zeit zur Verfügung gestellt bekommt, um die Familie zweimal die Woche kurz zu sprechen, wird sich missbraucht und verarscht vorkommen und erkennen, dass es seinem Auftraggeber gar nicht darauf ankommt, dass wirklich eine Verbesserung eintritt, sondern nur darauf, etwas geleistet zu haben, etwas für die Statistik vorweisen zu können, was aber möglichst wenig Kosten erzeugt hat. Gute Soziale Arbeit wird in neoliberalen Zeiten tendenziell und oft genug faktisch verunmöglicht.

Aus der Gruppe der praktizierenden Sozialarbeiterinnen wäre eigentlich massenhafter Protest nötig. Aber viele haben sich längst arrangiert, viele passen sich dem an, was von oben gesetzt wird. Andere haben Angst, sich nach außen zu engagieren. Andere haben resigniert und verlegen ihr kritisches Bewusstsein in ihre Freizeit, nehmen die Soziale Arbeit nur als Job zum Brötchen verdienen. Es gibt eine Gruppe sehr engagierte kritischer Sozialarbeiterinnen. Aber ihre Stimme wird nicht gehört, nicht vom Träger, nicht von der Politik und auch nicht von den Medien.

Die seit 30 Jahren dauernde langsame neoliberalen Unterwanderung einer humanistischen Jugendhilfe hat längst dazu geführt, dass in Praxiskreisen die gegenwärtige Misere der Profession zwar durchaus gesehen, aber als gegeben und als Schicksal angenommen wird.
Das ist ein Problem, dass einer wirklichen Gegenwehr gegen das, was uns ins Haus steht, leider entgegensteht. Es ist allerdings selbst die Folge neoliberaler Einlullung, die uns glauben macht, alles sei alternativlos, eben heute modern, man müsse sich darin arrangieren und das Beste daraus machen.

Aus der geplanten novellierten Jugendhilfe lässt sich dann aber kaum noch etwas gestalten, was man als „das Beste“ bezeichnen könnte.  



Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Einmischen.info, October 19, 2016 at 11:10AM

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