Donnerstag, 17. März 2016

Unterhaltszahlungen und Steuern

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Kindesunterhalt von der Steuer absetzbar

Wer Unterhalt zahlt, kann diese Unterhaltsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Dabei ist es unerheblich, an wen der Unterhalt gezahlt wird, also, ob an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner, einen Lebenspartner oder an einen Verwandten gezahlt wird. Unterhaltszahlungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bieten immer Möglichkeiten, den Unterhalt bei der Einkommensteuer abzusetzen.

Steuerliche Absetzbarkeit des Unterhalts

Unterhaltszahlungen können als „außergewöhnliche Belastung“ oder als „Sonderausgabe“ bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können als Sonderausgaben als sogenanntes „Realsplitting“ bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Da in diesem Fall aber der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen versteuern muss, ist die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben beim Unterhaltszahlenden nur möglich, wenn der Unterhaltsempfänger zustimmt. Der Höchstbetrag beträgt 13.805 Euro im Kalenderjahr.

Unterhaltsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 8.472 Euro jährlich können aber auch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hier spielen dann aber auch die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers eine Rolle, die den Höchstbetrag mindern, siehe unten das Urteil.

Unterhalt für Kinder

Kindesunterhalt kann dann nicht von der Steuer abgesetzt werden, wenn ein Elternteil auch steuerliche Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld für das unterhaltsberechtigte Kind in Anspruch nimmt.
Für Eltern älterer Kinder, die über der Altersgrenze beim Kindergeld bzw. den steuerlichen Freibeträgen für Kinder liegen, kann eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen.

Urteil des Finanzgerichts Münster

Wenn Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung angegeben werden, müssen hiervon Leistungen wie Elterngeld abgezogen werden. Das urteilte nun das Finanzgericht Münster in einem Urteil unter dem Az 3 K 3546/14 E. Der abzugsfähige Betrag müsse um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person gemindert werden.
Dem Urteil des Finanzgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger zahlte Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes, die Elterngeld in Höhe von 650 Euro monatlich bezog. Der Kläger machte die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei sollten nur die Elterngeldbeträge abgezogen werden, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 300 Euro monatlich übersteigen. Das Finanzamt rechnete hingegen das gesamte Elterngeld an. Das Gericht gab dem Finanzamt recht.

Der Beitrag Unterhaltszahlungen und Steuern erschien zuerst auf News.



Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, March 17, 2016 at 08:37AM

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