Samstag, 27. Februar 2016

Hartz IV Regelsatz – Regelbedarf

ARBEITSLOSENGELD II REGELBEDARF AB 2015

Was bekommt man bei Hartz IV (Arbeitslosengeld II)? Hier finden Sie Informationen über die Geldleistungen nach SGB II und SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts. Folgende Hartz IV- bzw. Sozialhilfe-Regelleistungen erhalten sie, wenn Sie „regulär” Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Sozialhilfe erhalten, d. h. den vollen maßgeblichen Regelsatz. Falls Sie anrechnungspflichtiges Einkommen beziehen, wirkt sich dies mindernd auf den Hartz IV-Regelsatz aus. Antworten auf Hartz IV-Fragen erhalten Sie auch unter Fragen & Antworten zu Hartz IV.

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INHALTVERZEICHNIS

ARBEITSLOSENGELD II (§ 20 SGB II) / HARTZ IV

ALG II Eckregelsatz (Single-Haushalt)= 100% = 399 EUR
Partner in der Bedarfsgemeinschaft = 90% = 360 EUR
18- bis 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) = 80% = 320 EUR
15- bis 17-jährige angehörige Kinder der Bedarfsgemeinschaft =302 Euro
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre = 70% = 267 Euro
Kinder bis einschl. 5 Jahre = 60% = 234 Euro

SOZIALHILFE (§ 28 SGB XII)

399 Euro für Alleinstehende / Alleinerziehende
360 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
320 EUR Euro für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern (U25 Regelung)
302 Euro für15- bis 17-jährige angehörige Kinder der Bedarfsgemeinschaft
267 Euro für Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre
234 Euro für Kinder bis einschl. 5 Jahre

ÜBERSICHT: ZUAMMENSETZUNG DES REGELBEDARFS

ALG II REGELSATZBERECHNUNG

Wie stellt sich der Hartz IV Regelsatz 2015 zusammen (ALG II Regelsatzberechnung)?
Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke………………………………………………………………….141,65 €
Bekleidung und Schuhe……………………… ……………………..33,52 €
Wohnung, Strom, Wohnungsinstandh………………………. 33,36 €
Einrichtungsgegenstände, Möbel, Haushaltsgeräte……………………………………………………..…..30,24 €
Gesundheitspflege………………………………………………………17,16 €
Verkehr ÖPNV……………………………………………………………..25,14 €
Nachrichtenübermittlung, Telefon, Post…………………………………………………………………………….35,23 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur………………………………………………………………………….44,05 €
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen……………………………………………………7,90 €
Andere Waren und Dienstleistungen..…………………………29,21 €
Bildung………………………………………………………………………….1,52 €
(Zahlen können durch fortlaufende Änderungen ungenau sein!)

LEISTUNGEN FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG (§ 22 SGB)

Die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizkosten (KdU) richtet sich nach der tatsächlichen Höhe der Kosten. Im Hartz IV-Antrag müssen deshalb auch Angaben zur Höhe der Miete und den Heizkosten gemacht werden (Anlage KdU). Werden die Unterkunftskosten vom Jobcenter als „angemessen“ beurteilt, übernimmt der Leistungsträger Miete und Heizkosten in voller Höhe für den Zeitraum der Hilfebedürftigkeit. Sind die Unterkunftskosten unangemessen, also zu hoch, wird das Jobcenter zur Senkung der Kosten (durch Umzug in eine billigere Wohnung oder Untervermietung eines Teils der Wohnung) auffordern. Im Regelfall werden die tatsächlichen Kosten dann lediglich für sechs Monate vom übernommen. Danach werden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten vom Jobcenter gezahlt. Wurden die Kosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesenkt, muss der Hartz IV-Bezieher die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Hat man sich nachweislich um eine billigere Unterkunft bemüht, aber keine bekommen, kann das Jobcenter u.U. auch über einen längeren Zeitraum die volle, eigentlich zu teure Miete übernehmen. Das ist jedoch die Ausnahme. Muss man aufgrund der Senkung der Unterkunftskosten umziehen, können die Umzugskosten beim Jobcenter geltend gemacht werden.

Die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten wird individuell für jede Kommune berechnet. Sie richtet sich nach den örtlichen Richtlinien der Städte und Gemeinden. Maßgebend sind dabei die ortsüblichen Mietpreise. Da der Quadratmeterpreis einer Mietwohnung beispielsweise in Städten des Ruhrgebiets deutlich geringer als in München ist, gibt es keine bundeseinheitliche Mietobergrenze. Das Bundessozialgericht (BSG) gibt dazu vor, dass die Ermittlung der Mietobergrenzen nach einem „schlüssigen Konzept“ erfolgen muss. Bei der Berechnung kommt die sogenannte Produkttheorie zur Anwendung, derer man sich auch im Sozialhilferecht bediente. Demnach muss die nach der Personenzahl einer Bedarfsgemeinschaft zulässige Wohnungsgröße gemäß landesrechtlicher Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus der einzelnen Bundesländer mit dem ortsüblichen Durchschnittsquadratmeterpreis der Kaltmiete im unteren Standard, aber nicht im unterstem Standard, multipliziert werden. Ganz grob geschätzt können Singles mit etwa 250 bis 500 Euro als angemessene Unterkunfts- und Heizkosten vom Jobcenter rechnen.

HARTZ IV MEHRBEDARFE (§ 21 SGB II)

Liegt eine besondere Lebenssituation des Betroffenen vor, wie z.B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder eine chronisch Krankheit, die eine kostenaufwändige Ernährungerfordert, wird zusätzlich ein sogenannter „Mehrbedarf” gewährt. Es ist möglich, mehrere Zuschläge gleichzeitig zu beziehen; ihre Höhe darf aber die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Folgende Mehrbedarfe können beim Jobcenter beantragt werden:

Werdende Mütter haben ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Hartz IV-Regelsatzes. Alleinerziehende können pro Kind mindestens 12 Prozent, jedoch insgesamt maximal 60 Prozent des maßgeblichen Hartz IV-Regelsatzes als Mehrbedarf geltend machen.

ÜBERSICHT MEHRBEDARFE KINDER

Anzahl und Alter der Kinder Prozentualer Anteil des maßgeblichen Regelbedarfs als Mehrbedarf für Alleinerziehende
1 Kind bis 7 Jahre 36 Prozent
1 Kind über 7 Jahre 12 Prozent
2 Kinder unter 16 Jahren 36 Prozent
2 Kinder über 16 Jahren 24 Prozent
1 Kind über 16 und 1 Kind über 16 Jahre 24 Prozent
3 Kinder 36 Prozent
4 Kinder 48 Prozent
5 Kinder und mehr 60 Prozent

– Schwerbehinderte Menschen, die nicht erwerbsfähig sind oder Sozialhilfe erhalten, können einen Mehrbedarf für Behinderte in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs geltend machen, sofern sie über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G” (eingeschränkte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, Gehbehinderung) verfügen.

Behinderte erwerbsfähige Menschen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beziehen, können einen Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs erhalten.

– Krankheitsbedingter Mehrbedarf für eine kostenaufwendigere Ernährung. Dieser gilt jedoch nur bei bestimmten (chronischen) Erkrankungen:

HARTZ IV MEHRBEDARF KRANKHEITEN

Erkrankung Krankenkostzulagen in Prozent des maßgeblichen Regelsatzes Krankenkostzulagen in Euro bei einem Eckregelsatz von 399 Euro (für Single-Haushalte)
Niereninsuffizienz (Nierenversagen) 10 39,90 €
Niereninsuffizienz mit
Hämodialysebehandlung
20 79,80 €
Zöliakie / Sprue (Durchfallerkrankung bedingt
durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß)
20 79,80 €
Krebs (bösartiger Tumor) 10 39,90 €
HIV / Aids 10 39,90 €
Multiple Sklerose 10 39,90 €
Colitis ulcerosa 10 39,90 €
Morbus Crohn 10 39,90 €

Achtung: Diese Liste der Erkrankungen, für die ein Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung gewährt wird, ist nicht vollständig!

Wird das Warmwasser nicht zentral erzeugt und stattdessen beispielsweise mit einem Durchlauferhitzer oder einer Gastherme, kann ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gewährt werden.

Übersicht der Regelleistungen 2015

HÄRTEFALLREGELUNG

Härtefallregelung für sonstige regelmäßige unabweisbare Mehrbedarfe (§ 21 Abs. 6 SGB II). Diese könnte beispielsweise greifen, wenn stark körperlich beeinträchtigte Personen eine Putz- oder Haushaltshilfe benötigen. Achtung: Die Summe aller Mehrbedarfe (außer „Härtefallregelung“) darf insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht überschreiten!

ABWEICHENDE UND EINMALIGE LEISTUNGEN

Die abweichende Erbringung von Leistungen wird als Gesetz in § 24 des SGB II geregelt. Relativ neu eingefügt ist die Übernahme von Kosten für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie von therapeutischen Geräten, da sie nach gängiger Rechtsprechung einen atypischen Bedarf darstellen.

Weitere vom Regelsatz abweichende Bedarfe können sein:
Erstausstattung für die Wohnung – bedarfsbezogen, nicht zeitlich bezogen, ca. 600,– € – 1800,– €
– Bekleidung bei Schwangerschaft rund 130,– €
– Erstausstattung bei Geburt, circa 520,– €
– Schulausflüge und mehrtägige KlassenfahrtenBedarfe für Bildung und Teilhabe (Bildungsbedarf bis 25 Jahre und Teilhabepakete bis 18 Jahre, § 28 SGB II)
– Notwendige Versicherungsbeiträge für privat und freiwillig Krankenversicherte (§ 26 Abs. 1 SGB II)
– Einstiegsgeld gemäß § 16 b SGB II ist eine Ermessensleistung und wird bis zu 24 Monate bei Existenzgründung oder Arbeitsaufnahme geleistet.
– Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus (§ 36a SGB II)

Bei Ausbildungsabschluss oder zur Überbrückung beim Übergang in Ausbildung, Arbeit oder Rente, können ggf. Leistungen erbracht werden, teils als Darlehen. Für eigentlich vom Regelbedarf umfasste Bedarfe kann beim Leistungsträger ein Darlehen für unabweisbare Bedarfe beantragt werden, wenn beispielsweise ein dringend benötigtes Haushaltsgerät defekt ist, aber der Hartz IV-Bezieher nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um sich ein Ersatzgerät zu beschaffen.Hartz IV-Darlehen müssen beantragt werden und sind eine sogenannte “Kann-Leistung” des Jobcenters.

UMZUGSKOSTEN UND UMZUGSBEDINGTE KOSTEN

Wenn das Jobcenter zur Senkung der Unterkunftskosten auffordert oder ein andere dringende Notwendigkeit besteht umzuziehen, übernimmt der Leistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen die Umzugskosten. Dazu gehören auch die Wohnungsbeschaffungskosten (ggf. einschließlich Maklergebühren), notwendige Handwerker (Gas, Strom, Wasser) und eine Kautionsgarantieübernahme.

 


Quelle: Hartz IV Regelsatz – Regelbedarf


Einsortiert unter:Der Staat der das Recht Beugt

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Quelle: via @Norbertschulze, February 27, 2016 at 10:51PM

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