Montag, 27. Juli 2015

Hartz 4-Sanktionen dürfen trotz ärztlichem Attest verhängt werden

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für vermisste Termine beim Jobcenter nicht immer ausreichend
Erscheint ein Hartz 4-Empfänger nicht zu Gesprächsterminen im Jobcenter, so hat er mit Sanktionen in Form einer Kürzung der Hartz 4-Leistungen zu rechnen. Selbst eine Krankschreibung durch einen Arzt kann unter Umständen nicht ausreichend sein, um das Fernbleiben von einem Gesprächstermin zu rechtfertigen. Eine entsprechende Entscheidung zu Lasten eines klagenden Hartz 4-Beziehers hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt Ende letzten Monats getroffen (Az.: S 26 795/13).

Jobcenter fordert Reiseunfähigkeitsbescheinigung von Hartz 4-Empfänger
Im verhandelten Fall hatte ein 50-jähriger Hartz 4-Bezieher gegen den Sanktionsbescheid seines Jobcenters geklagt. Dieser war ihm ausgestellt worden, nachdem er mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigte, warum er die Gesprächstermine nicht wahrnehmen konnte. Das Jobcenter hatte jedoch Zweifel an den entsprechenden Attesten des ausstellenden Arztes und forderte den Leistungsempfänger auf, zusätzlich zur eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der ALG II-Bezieher kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und legte dem Jobcenter keinen entsprechenden Nachweis vor. Das Jobcenter zog aus der Verweigerung, eine solche Bescheinigung vorzulegen, Konsequenzen und kürzte die Leistungen des Hartz 4-Empfängers: Der Hartz 4-Regelsatz des Klägers wurde für eine Dauer von drei Monaten um zehn Prozent gekürzt. Das entsprach monatlich 38,20 Euro.

Anzweifelung einer Krankschreibung durch das Jobcenter ist rechtens
Der Leistungsempfänger reichte gegen die Sanktionen seines Jobcenters Klage beim SG Frankfurt ein. Dieses urteilte zu Lasten des Klägers und bestätigte die Vorgehensweise des Jobcenters. Die Zweifel des Jobcenters am Krankheitszustand des Klägers sah das SG als gerechtfertigt an, da der Leistungsempfänger gleich mehrere Gesprächstermine beim Jobcenter versäumte und jedes Mal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte.

So entschied das SG, dass Jobcenter in Ausnahmefällen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangen dürfen, sofern begründete Zweifel am Krankheitszustand des Leistungsbeziehers bestehen. Dass der Kläger der Aufforderung zur Vorlage einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung nicht nachkam, mache auch die verhängte Hartz 4-Sanktion des Jobcenters rechtmäßig [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, July 27, 2015 at 12:36PM

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